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Sexuelle Belästigung im Job: Betroffene haben Rechte

Wien (OTS) – Die aktuellen Zahlen der Gleichbehandlungsanwaltschaft
zeigen einen
alarmierenden Trend: Die Zahl der Diskriminierungsfälle ist 2024/25
um 33 Prozent gestiegen. 73 Prozent der Fälle stehen im Zusammenhang
mit der Arbeitswelt. Jeder zweite Fall von Belästigung am
Arbeitsplatz ist sexuelle Belästigung.

Für den ÖGB ist klar: Wer im Job sexuell belästigt wird, hat
Anspruch auf Schutz, Abhilfemaßnahmen, Unterstützung und
Schadenersatz. Unternehmen dürfen nicht wegschauen.

Sexuelle Belästigung ist verboten

Sexuelle Belästigung beginnt nicht erst bei körperlichen
Übergriffen. Auch anzügliche Bemerkungen, unerwünschte Nachrichten,
sexuelle Witze, zweideutige Kommentare oder das unaufgeforderte
Versenden von Intimbildern können sexuelle Belästigung darstellen.

„Viele Beschäftigte sind unsicher, ob ein Vorfall bereits
sexuelle Belästigung ist. Entscheidend ist nicht die Absicht der
belästigenden Person, sondern ob die Handlung objektiv geeignet ist,
jemanden in seiner Würde zu beeinträchtigen und die Wirkung auf die
betroffene Person. Niemand muss im Job sexuelle Anspielungen,
unerwünschte Berührungen oder entwürdigende Kommentare akzeptieren“,
sagt Verena Weilharter, Arbeitsrechtsexpertin des ÖGB.

Arbeitgeber müssen handeln

Sobald Arbeitgeber von sexueller Belästigung erfahren, trifft sie
eine klare Fürsorgepflicht. Sie müssen Maßnahmen setzen, damit die
Belästigung aufhört und Betroffene geschützt werden.

„Arbeitgeber können sich nicht darauf ausreden, nichts gewusst zu
haben oder nicht eingreifen zu wollen. Wer Hinweise ignoriert oder
nicht ausreichend reagiert, riskiert selbst Schadenersatzansprüche“,
betont Weilharter.

Der Schutz gilt auch dann, wenn die Belästigung von Kund:innen,
Geschäftspartner:innen oder anderen betriebsfremden Personen ausgeht.

Was Betroffene tun können

Der ÖGB rät Betroffenen:

– Vorfälle möglichst genau dokumentieren

– Nachrichten, E-Mails oder Screenshots sichern

– Zeug:innen notieren

– Vorgesetzte oder Betriebsrat informieren

– Unterstützung durch Gewerkschaft oder Gleichbehandlungsanwaltschaft
in Anspruch nehmen

„Viele Betroffene schweigen aus Angst vor Nachteilen. Dabei
schützt das Gesetz ausdrücklich jene Arbeitnehmer:innen, die sexuelle
Belästigung melden. Niemand darf wegen einer Beschwerde gekündigt
oder benachteiligt werden“, sagt Weilharter.

Schadenersatz und Rechtsschutz

Wer sexuell belästigt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und
Abhilfemaßnahmen am Arbeitsplatz. Die Frist dafür beträgt drei Jahre.
Gewerkschaften unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung ihrer
Ansprüche und bieten im Rahmen des Rechtsschutzes Hilfe vor Gericht
an.

Auch beim sogenannten Cyberflashing, also dem unaufgeforderten
Versenden von Bildern von Genitalien, haben Betroffene nicht nur
arbeitsrechtliche Ansprüche. Das Verhalten kann auch strafrechtliche
Folgen haben. „Beschäftigte sollen wissen: Sie sind nicht schutzlos.
Das Arbeitsrecht gibt ihnen wirksame Instrumente in die Hand.
Entscheidend ist, dass Betroffene nicht alleine bleiben und sich
rasch Unterstützung beim Betriebsrat, der Gewerkschaft oder der
Arbeiterkammer holen“, so Weilharter.

Der ÖGB fordert:

– Verbindliche Richtlinien und Präventionskonzepte gegen sexuelle
Belästigung in allen Betrieben

– Klare Ansprechstellen und stärkere Einbindung von Betriebsrät:innen

– Konsequente Durchsetzung der Fürsorgepflicht von Arbeitgebern sowie
wirksame Sanktionen bei Untätigkeit

Über uns:
Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) vertritt rund 1,2
Millionen Arbeitnehmer:innen in Österreich. Gemeinsam mit seinen
sieben Gewerkschaften setzt sich der ÖGB als überparteiliche
Interessenvertretung für gute Arbeitsbedingungen, faire Löhne und
Gehälter sowie soziale Gerechtigkeit ein.
www.oegb.at