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IV: Investitionsbremse § 320 StGB muss gelöst werden

Wien (OTS) – Die Leistungsschau des Bundesheeres am Nationalfeiertag
zeigt nicht
nur die Fähigkeiten der österreichischen Streitkräfte, sondern auch
die Bedeutung einer leistungsfähigen heimischen Sicherheits- und
Verteidigungsindustrie. Vor diesem Hintergrund kritisiert die
Industriellenvereinigung (IV) den Stillstand bei den geplanten
Reformen im Bereich der Sicherheitsexporte und fordert insbesondere
eine Präzisierung des § 320 Strafgesetzbuch (StGB). „Die
österreichische Sicherheits- und Verteidigungsindustrie braucht einen
politischen Liefertermin und vor allem verlässliche rechtliche
Rahmenbedingungen. Heimische Zulieferbetriebe müssen wissen, unter
welchen Voraussetzungen sie ihre Produkte an ausländische Hersteller
liefern und entsprechende Investitionen tätigen können“, betont IV-
Vize-Generalsekretär Peter Koren.

Die bisher bekannten Reformvorschläge sieht die IV kritisch:
„Statt bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, drohen neue
Belastungen und zusätzliches Gold Plating. Eine Reform, die am Ende
mehr Bürokratie statt Rechtssicherheit bringt, verfehlt ihr Ziel“, so
Koren.

Rechtsunsicherheit gefährdet Investitionen und Beschäftigung

Im Zentrum steht § 320 StGB. Die derzeitige Auslegung der
Bestimmung schafft aus Sicht der IV erhebliche Unsicherheiten für
österreichische Unternehmen, die Produkte, Technologien oder
Komponenten an ausländische Rüstungshersteller liefern. Betroffen
sind nicht nur klassische Rüstungsunternehmen, sondern auch Betriebe
aus dem Maschinenbau, der Elektronik, der Softwareentwicklung oder
der Werkstoffindustrie. Liefern österreichische Unternehmen etwa
elektronische Komponenten, Software oder Werkstoffe an ausländische
Rüstungshersteller, können strafrechtliche Unsicherheiten entstehen,
wenn diese Produkte dort weiterverarbeitet und später in
militärischen Systemen eingesetzt werden. Das betrifft auch Dual-Use-
Güter und Produkte, die keiner Exportkontrolle unterliegen.

„Es kann nicht sein, dass österreichische Unternehmen bei
grundsätzlich zulässigen Zulieferungen mit unkalkulierbaren
strafrechtlichen Risiken konfrontiert sind. Das betrifft auch die
finanzierenden Banken. Ohne Rechtssicherheit keine Finanzierung, ohne
Finanzierung keine Investitionen und ohne Investitionen keine
zusätzliche Produktion und Beschäftigung“, erklärt Koren.

Klare Abgrenzung statt zusätzlicher Bürokratie

Die IV fordert daher eine gezielte Präzisierung des § 320 StGB.
Während das Exportkontrollrecht regelt, welche Güter unter welchen
Voraussetzungen ins Ausland geliefert werden dürfen, betrifft § 320
StGB die strafrechtlich verbotene Unterstützung von Parteien
bewaffneter Konflikte. Die Bestimmung ist nicht Teil des
Sicherheitsexportgesetzes und kann auch bei Gütern relevant werden,
die keiner Exportkontrolle unterliegen. Eine exportkontrollrechtlich
zulässige Lieferung bedeutet daher nicht automatisch, dass auch
sämtliche strafrechtlichen Fragen nach § 320 StGB geklärt sind.

Entscheidend ist aus Sicht der IV eine eindeutige rechtliche
Abgrenzung zwischen der gezielten Unterstützung einer Konfliktpartei
und rechtmäßigen industriellen Zulieferungen an ausländische
Hersteller. Die mögliche spätere militärische Verwendung eines
Produkts darf nicht automatisch ein unkalkulierbares
Strafbarkeitsrisiko für vorgelagerte Zulieferer und deren
Beschäftigte begründen. Auch für Banken muss klar geregelt sein,
unter welchen Voraussetzungen entsprechende Geschäfte finanziert
werden dürfen.

„Es geht ausdrücklich nicht darum, Waffenlieferungen an
kriegsführende Staaten zu erleichtern. Die bestehenden Exportverbote
und die österreichische Neutralität bleiben unangetastet. Was wir
brauchen, ist Rechtssicherheit für heimische Zulieferbetriebe, die
Komponenten und Technologien an ausländische Rüstungshersteller
liefern. Ein präziser § 320 muss klarstellen, welche Zulieferungen
zulässig sind, ohne den Schutz der Neutralität aufzuweichen“, so
Koren abschließend.

Industriekooperationen auch im Vergaberecht absichern

Neben der notwendigen Präzisierung des § 320 StGB braucht es auch
klare rechtliche Rahmenbedingungen für Industriekooperationen bei
sicherheitspolitischen Beschaffungsvorhaben. Sie ermöglichen es,
heimische Unternehmen einzubinden und damit zusätzliche
Wertschöpfung, technologische Kompetenz und Arbeitsplätze in
Österreich zu schaffen. Der vorliegende Entwurf des
Sicherheitsexportgesetzes begünstigt solche Kooperationen, allerdings
fehlt aus Sicht der IV weiterhin eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage im österreichischen Vergaberecht. Begleitend zum
Sicherheitsexportgesetz müssen daher auch Industriekooperationen
vergaberechtlich klar geregelt und rechtlich abgesichert werden.