Preissteigerungen und -unterschiede: AK hat Stundensätze und Fahrtkosten von 88 Installationsfirmen unter die Lupe genommen

Linz (OTS) – Wie hoch ist der Stundensatz von Installateur:innen und
wie viel darf
die Anfahrt kosten? Eine aktuelle Erhebung der Arbeiterkammer
Oberösterreich zeigt große Preisunterschiede auf: So kostet eine
Facharbeiterstunde beim teuersten Anbieter bis zu 138 Euro, beim
günstigsten Anbieter 57,60 Euro, und auch bei den Fahrtkosten lassen
sich bis zu 65,85 Euro sparen. Deshalb ist es wichtig, die Kosten
immer im Vorhinein zu vergleichen und fix zu vereinbaren.

Die AK Oberösterreich hat bei 88 Installationsunternehmen (Gas und
Wasser) den Facharbeiter:innen-Stundensatz (Installationsmonteur:in)
sowie die Kosten für den Anfahrtsweg (zehn Kilometer oder
innerhalb/außerhalb des Ortsgebietes und/oder Anfahrtszeit von einer
Viertelstunde) erhoben.

Der Stundensatz liegt zwischen 57,60 und 138 Euro; im
Durchschnitt bei 90 Euro.

Für Fahrtkosten werden von 14,40 bis 80,25 Euro verrechnet;
durchschnittlich 36 Euro.

Bei acht Firmen wird die Arbeitszeit minutengenau verrechnet. 47
der befragten Betriebe rechnen die Mindestarbeitszeit im
Viertelstunden-Takt ab und die übrigen Unternehmen verrechnen eine
halbe Stunde als Minimum.

Wels beim Stundensatz und den Fahrtkosten am teuersten
Den höchsten durchschnittlichen Stundensatz zahlen Konsument:innen im
Bezirk Wels mit 104 Euro. Dort verrechnen Betriebe mit rund 60 Euro
auch die höchsten durchschnittlichen Fahrtkosten. Im Vergleich dazu:
Der günstigste Betrieb in ganz Oberösterreich verlangt für die
Arbeitsstunde 57,60 Euro und für die Anfahrt 14,40 Euro.

5 Prozent Preissteigerung seit 2024
Im Vergleich zu 2024 wurden die Stundensätze der Facharbeiter:innen
um 5 Prozent erhöht. Bei 18 Firmen blieben die Preise im Vergleich
zum Vorjahr unverändert. Fünf Betriebe haben seit dem Vorjahr ihre
Preise sogar wieder gesenkt.

Tipp: Verbindlichen Kostenvoranschlag einholen
Um Kosten zu sparen, ist es sinnvoll, einen Kostenvoranschlag
einzuholen. Dieser ist gegenüber den Konsument:innen dann
verbindlich, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde,
z.B. durch die Formulierungen „unverbindlicher Kostenvoranschlag“,
„Zirka-Preise“ oder „abgerechnet wird nach Naturmaß“. Der
verbindliche Kostenvoranschlag darf vom Unternehmer nicht
überschritten werden. Benötigt das Unternehmen weniger Materialien
oder Arbeitszeit als angenommen, ist die Ersparnis an die Kund:innen
weiterzugeben.

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