Hamburg (OTS) – Mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 23. Januar 2026
(324 O 43/24)
hat das Landgericht Hamburg der Klage von Alischer Usmanow gegen die
Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) stattgegeben und dem Blatt die
Verbreitung einer Reihe falscher Tatsachenbehauptungen untersagt.
Erstmals überhaupt verbot ein europäisches Gericht die Verbreitung
von gegen Usmanow gerichteter Falschaussagen Alexej Nawalnys.
Gegenstand des Verfahrens war ein im April 2023 veröffentlichter
Artikel („Im Auftrag des Kremls“). Nachdem die FAZ die Abgabe einer
Unterlassungserklärung verweigerte, kam es zu einer gerichtlichen
Auseinandersetzung vor der Hamburger Pressekammer. Das Gericht gab
allen fünf Unterlassungsanträgen von Usmanow statt.
Untersagt wurde die Behauptung, Usmanow habe sein Geld
„mutmaßlich im Auftrag des Kremls eingesetzt“, er habe als „Putins
informeller Beauftragter für Usbekistan gegolten“. Als unzulässig
erachtet wurde weiter die Verbreitung von Behauptungen Alexej
Nawalnys. Dieser hatte den unwahren Vorwurf erhoben, Usmanow habe
Stiftungen, die dem stellvertretenden Vorsitzenden des russischen
Sicherheitsrates, Dmitri Medwedew nahestehen sollen, Immobilien
geschenkt, weil Medwedew Usmanows Geschäfte zu Lasten des russischen
Staates gedeckt habe. Unzulässig ist nach der Entscheidung auch die
in dem Artikel enthaltene Unterstellung, Usmanow habe Staatseigentum
an sich selbst verkauft.
Die Angaben von Alexej Nawalny hatten bereits zuvor vor Gericht
keinen Bestand. Dies zeigen Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt (zB
Beschluss vom 12.05.2023 – 5-14 Qs 4/23): Das Gericht hob einen auf
Navalnys Behauptungen basierenden Durchsuchungsbeschluss auf, da es
sich um nichts als „bloße Vermutungen“ und „vage Anhaltspunkte“
handele.
Vor diesem Hintergrund erscheint es fragwürdig, dass gerichtlich
nunmehr verbotene Vorwürfe genutzt wurden, um EU-Sanktionen gegen
Usmanow zu verhängen und in Deutschland Ermittlungen gegen ihn
einzuleiten.
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg setzt eine Reihe
gerichtlicher Entscheidungen zugunsten des russisch-usbekischen
Milliardärs fort, welche die zur Rechtfertigung der Sanktionen
herangezogenen Behauptungen infrage stellen. Im Januar 2024 erging
ein Urteil des Landgerichts Hamburg gegen das US-Magazin „Forbes“,
dessen Artikel vom Rat der EU als Schlüsselelement für die
Sanktionsbegründung herangezogen worden war. Zuvor hatte das Gericht
ähnliche Entscheidungen gegen den Tagesspiegel (Deutschland),
Exxpress (Österreich), Luxembourg Times (Luxemburg), Blick (Schweiz)
u.a. getroffen.
Im Dezember 2025 stellte Deutschland das Ermittlungsverfahren
gegen Usmanow wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das
Außenwirtschaftsgesetz im Zusammenhang mit den geltenden EU-
Sanktionen ein – ohne Anklageerhebung und unter Wahrung der
Unschuldsvermutung. Ein Jahr zuvor hatte die zuständige
Staatsanwaltschaft bereits ein Geldwäscheverfahren gegen Usmanow
eingestellt.
Joachim Steinhöfel, Medienrechtsanwalt von Alischer Usmanow,
erklärte dazu:
„Dieses Urteil bestätigt, dass die wesentlichen Vorwürfe im FAZ-
Artikel nichts weiter waren als eine Mischung aus falschen
Tatsachenbehauptungen und diskreditierten Narrativen von Alexej
Nawalny. Zum wiederholten Male hat ein Gericht falsche
Tatsachenbehauptungen untersagt, die tragende Elemente der
Sanktionsbegründung gegen Herrn Usmanow wiederholen. Dies
rechtfertigt die Einschätzung, dass die Sanktionsbegründung der EU
nichts anderes ist als eine Ansammlung falscher und ehrverletzender
Tatsachenbehauptungen.“
Hintergrund:
In den Jahren 2023-2025 erwirkten wir für Herrn Usmanow und seine
Familienangehörigen 18 gerichtliche Verbote sowie 102
Unterlassungserklärungen von Medien weltweit, setzten die Löschung
hunderter falscher Artikel und Links durch und sorgten für die
Korrektur von insgesamt mehr als 2.000 Veröffentlichungen. Herr
Usmanow gewann Verfahren gegen das US-Magazin Forbes, den
Tagesspiegel, den österreichischen Kurier sowie große deutsche
Rundfunkanstalten wie RTL und ARD/Westdeutscher Rundfunk.
Im April 2025 löschte der Münchner Merkur 15 Artikel über
Alischer Usmanow. Einige dieser Artikel waren Auslöser für
Ermittlungen gegen Herrn Usmanow in Deutschland und wurden im
Sanktionsdossier des Rates der EU gegen Herrn Usmanow erwähnt. Ebenso
löschte oder überarbeitete die Neue Osnabrücker Zeitung (NOZ) 36
ihrer fehlerhaften Artikel, die irische Publikation EU Reporter
entfernte zeitgleich 174 Links in 58 Sprachen von ihrer Website.
Im Februar 2025 informierte Deutschlands führende
Nachrichtenagentur dpa ihre nationalen und internationalen
Medienpartner über den Rückruf einer Meldung, wonach Herrn Usmanows
Schwester Eigentümerin der Yacht Dilbar sei. Dies geschah, nachdem
das Bundeskriminalamt (BKA) eine entsprechenden Aussage auf Abmahnung
löschen musste. Daraufhin wurden die Inhalte von den Websites
zahlreicher Medien entfernt, darunter der Frankfurter Allgemeine
Zeitung, Süddeutsche Zeitung, Zeit, Neue Osnabrücker Zeitung u.a. Im
März 2025 war auch die Tagesschau, Deutschlands älteste und
meistgesehene Fernsehnachrichtensendung, gezwungen, ähnliche Inhalte
von ihrer Website zu entfernen.