Wien (OTS) – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem vom
Verein für
Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums
geführten Verfahren klargestellt: Bei einer Flugannullierung müssen
Airlines den gesamten Ticketpreis erstatten – inklusive einer bei der
Buchung über Vermittlungsplattformen verrechneten Provision. Die
Fluglinie kann sich dabei nicht darauf berufen, die genaue Höhe
dieser Provision nicht gekannt zu haben.
Im konkreten Anlassfall hatten zwei Konsument:innen ihre Flüge
von Wien nach Lima und retour über das Buchungsportal Opodo erworben.
Die Reise sollte von KLM durchgeführt werden und kostete insgesamt
2.053,48 Euro. Darin enthalten waren neben dem Flugpreis auch 95,14
Euro Vermittlungsprovision. Nachdem der Flug kurzfristig annulliert
worden war, erstattete KLM lediglich den reinen Flugpreis, nicht
jedoch die Vermittlungsgebühr.
Der VKI klagte im Rahmen eines Musterverfahrens auf Rückzahlung
dieser Provision. Der Oberste Gerichtshof legte dem EuGH mehrere
Fragen zur Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung vor – insbesondere
dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen Airlines auch für
Vermittlungsprovisionen erstattungspflichtig sind.
Der EuGH stellte nun klar, dass die Vermittlungsprovision Teil
des Ticketpreises ist und daher bei einer Annullierung vollständig
zurückzuzahlen ist. Entscheidend ist, dass die Airline akzeptiert,
dass der Vermittler in ihrem Namen Tickets verkauft. In diesem Fall
ist davon auszugehen, dass die Airline die Geschäftspraxis des
Vermittlers kennt. Eine Kenntnis der exakten Provisionshöhe ist nicht
erforderlich. Eine gegenteilige Auslegung würde laut EuGH dem hohen
Schutzniveau der Fluggastrechte widersprechen.
„Das Urteil ist ein wichtiger Erfolg für Konsument:innen“,
erläutert Dr. Petra Leupold, Leiterin der Abteilung Intervention im
VKI. „Der EuGH sorgt für eine unionsweite Klarstellung der Rechtslage
und stärkt die Rechte von Reisenden erheblich: Konsument:innen können
künftig darauf vertrauen, dass sie im Fall einer Flugannullierung
nicht auf einem Teil ihrer Kosten sitzen bleiben – unabhängig davon,
ob sie direkt bei der Airline oder über ein Buchungsportal gebucht
haben.“
„Dieses Urteil beendet eine Praxis, die viele Kund:innen Geld
gekostet hat. Fluglinien können sich nicht hinter Buchungsplattformen
verstecken. Wenn sie deren Dienste nutzen, müssen sie auch für die
vollen Kosten geradestehen“, kommentiert Ulrike Königsberger-Ludwig,
Staatssekretärin für Konsument:innenschutz.
SERVICE: Weitere Informationen zum Urteil gibt es auf
www.verbraucherrecht.at