Wien (OTS) – Mit 1. April tritt erstmals die von der Bundesregierung
beschlossene
sogenannte Spritpreisbremse in Kraft. Eine entsprechende Verordnung
wurde veröffentlicht. Kern dieser Verordnung ist eine
Margenbegrenzung bei Treibstoffpreisen, deren Überprüfung bei der E-
Control liegt. „Das ist eine für uns komplett neue Aufgabe, deren
Umsetzung durchaus herausfordernd ist. Aber natürlich nehmen wir
diese im Sinne der Konsument:innen an.“, so die Vorstände der E-
Control, Alfons Haber und Michael Strebl. Betonen in dem Zusammenhang
aber auch: „Wir begrüßen, dass von der Regierung hier Maßnahmen
gesetzt werden. Allerdings muss klar sein, dass Konsument:innen nicht
automatisch bei jeder Tankstelle die Senkung sehen, weil es durchaus
möglich ist, dass Tankstellen aufgrund ihrer Preisgestaltung nur eine
geringe oder gar keine Senkung vornehmen müssen.“, dämpfen Haber und
Strebl etwaige Erwartungshaltungen.
Zwtl.: Welche gesetzliche Grundlage gibt es für die Spritpreisbremse?
Basis für die Spritpreisbremse ist eine Gesetzesänderung beim
Preisgesetz, konkret §5aa. Darin wird festgelegt, wann eine
Preisbegrenzung erfolgen kann. Das sind die Eckpunkte:
– Eine Preisbegrenzung kann erfolgen, wenn österreichische
Tankstellenpreise (netto) – wie sie im Oil Bulletin der Europäischen
Kommission veröffentlicht sind – mindestens um 30% höher als zwei
Monate zuvor sind.
– Aktuell (Bulletin vom 26.3.) liegt der Preis bei Ꞓ 0.92 für Super (
Ꞓ 1.84 brutto) und bei Ꞓ 1.215 bei Diesel (Ꞓ 2.11 brutto).
– Der Vergleichswert lag im Jänner bei Ꞓ 0.693 für Super und Ꞓ 0.783
für Diesel.
„Damit liegt der Superpreis um 38.8% und der Dieselpreis um 54%
vor Steuern höher als noch vor acht Wochen. Die Anwendbarkeit der
Regelung ist daher für Diesel und Super gegeben.“, bestätigen Haber
und Strebl.
Der §5aa tritt mit 30.12.2026 außer Kraft.
Zwtl.: Verordnung sieht Margenbegrenzung vor…..
Am 1. April 2026 hat die Bundesregierung eine Verordnung gemäß
§5aa Preisgesetz erlassen, in der die konkreten Regeln der
Margenbegrenzung festgelegt sind. Die zentralen Punkte der Verordnung
sind hier zusammengefasst:
Auf welche Produkte bezieht sich die Verordnung?
Geregelt werden Diesel (B7) und Euro-Super (E10)
Wer ist in der VO verpflichtet?
Verpflichtet sind:
a. Verkäufer an Tankstellen (also Produzenten und Inhaber von
Steuerlagern und Eigentümer des in Steuerlagern eingelagerten
Treibstoffs)
b. Tankstellenbetreiber
c. Registrierte Empfänger (das sind Tankstellenbetreiber, die den
Treibstoff aus einem Steuerlager in einem anderen EU-Mitgliedstaat
importieren, sodass die MÖSt erst in Österreich fällig wird)
d. Autobahntankstellen sind ausgenommen.
Aber b. und c. gelten nur, wenn:
– sie Teil eines vertikal integrierten Konzerns sind, oder
– der Bezug des Treibstoffes von einem vertikal integrierten Konzern
erfolgt und mindestens 30 Tankstellen betrieben werden.
Zwtl.: …..aber was bedeutet das eigentlich?
Ausgangspunkt ist das Verhältnis von Nettoabgabepreis (
Tankstelle, Verkauf an Tankstelle) zu den Großhandelsnotierungen in
einem bestimmten Beobachtungszeitraum. Dies ist der Ausgangswert der
Margenbegrenzung. Die Differenz zwischen der Notierung am Vortag und
dem Abgabepreis muss am 2. April um 5 cent/l netto gesenkt werden.
Dies ist die Margenbegrenzung . Wenn in weiterer Folge die
Notierungen zB um 2 cent/l steigen, darf der Preis auch um 2 cent/l
angehoben werden. Wenn sie um 2 cent/l sinken, muss er um 2 cent/
gesenkt werden.
„So wird eine sich täglich ändernde Preisobergrenze eingeführt.
Die Tankstellen und Treibstoffverkäufer an Tankstellen müssen ihre
Preise unterhalb der Obergrenze halten. Dies ist die Stabilisierung
der gesenkten Marge.“, erläutert Strebl die nicht ganz einfache
Systematik. Und er betont in dem Zusammenhang auch, dass die Preise
an den Tankstellen nach wie vor unterschiedlich bleiben werden. „Jede
Tankstelle kann ihre Preise weiterhin frei, aber nur unterhalb der
individuellen Preisobergrenze festlegen. Der Wettbewerb zwischen den
Tankstellen soll nämlich weiterhin wirken.“ Weiters ist zu beachten,
dass aufgrund der Tatsache, dass aktuell Preiserhöhungen nur montags,
mittwochs und freitags zulässig sind, leichte Abweichungen als
zulässig erachtet werden. Wichtig ist also, dass die Vorgaben
insgesamt eingehalten und Vorteile im Bezug weitergegeben werden.
Und die Preise bei den Tankstellen werden deshalb auch nicht 1:1
den Großhandelspreisen folgen. „Das hat auch einen zusätzlichen
Grund. Schließlich folgen die Unternehmen im täglichen Wettbewerb ja
den Bewegungen der Konkurrenten und können so durchaus unterhalb des
Höchstpreises liegen. Dann ist eine niedrigere Großhandelsnotierung
am nächsten Tag nicht mit der Verpflichtung einer Preissenkung in
gleichem Ausmaß verbunden, zumindest gibt es keine Pflicht dazu.
Wichtig ist aber, dass die individuelle Preisobergrenze nicht
überschritten wird.“, erläutert Haber. Über den Wettbewerb wirkt die
Margenbegrenzung indirekt auf alle Tankstellen, auch auf die kleinen,
die der Regelung nicht direkt unterworfen sind.
Zwtl.: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Die Kontrolle erfolgt in zwei Schritten:
a. Kontrolle bei Produzenten und Steuerlagern:
Bestimmte Unternehmen melden der E-Control die Ausgangswerte der
Kalkulation und dann nach derselben Methodik täglich die geplanten
Durchschnittsverkaufspreise, sowie die Kalkulationsgrundlagen.
b. Kontrolle bei den Tankstellen:
Tankstellen sind nach dem Preistransparenzgesetz verpflichtet,
der E-Control ihre aktuellen Treibstoffpreise für die Nutzung im
Spritpreisrechner bekannt zu geben. Diese Informationen werden
verwendet, um regelmäßig die Preisbewegung der Tankstellen zu
kontrollieren. Dabei werden einerseits die Erhöhungspreise (um 12.00
Uhr) ausgewertet, andererseits die Durchschnittspreise der
Tankstellen.
Wiederholte Auffälligkeiten können zu einer vertieften Prüfung
gegenüber dem Tankstellenbetreiber führen. Bei Kettentankstellen ist
die Aufgriffsschwelle etwas niedriger, das heißt, sie müssen sich
exakter an die Vorgaben halten und dürfen nicht darauf vertrauen,
dass erst nach mehrmaliger Auffälligkeit angeklopft wird.
Zwtl.: Bei Nichteinhaltung drohen Strafen
Alle Betroffenen sind selbstverständlich verpflichtet, die
Verordnung ab Inkrafttreten umzusetzen. „Das Verlangen von überhöhten
Preisen stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird von den
Bezirksverwaltungsbehörden geahndet. Das Strafmaß beträgt höchstens
7.265 Euro für die erste Übertretung und 14.535 Euro im
Wiederholungsfall.“, so Strebl.
Wenn eine Tankstelle bereits bisher die Preise sehr knapp
kalkuliert hat, kann der Betreiber der Tankstelle Belege dafür
bringen, dass er durch die Margenreduktion keinen angemessenen Gewinn
machen würde. Die Höhe eines „angemessenen Gewinns“ wird
üblicherweise in einem Gerichtsverfahren festgelegt. Grundsätzlich
handelt es sich dabei aber um einen branchenüblichen langjährigen
Durchschnitt.
„Die jetzt in Kraft getretene Maßnahme soll helfen,
Konsument:innen preislich etwas zu entlasten. Einen Soforteffekt kann
aber jede:r Autofahrer:in direkt erzielen, indem die Fahrweise
angepasst wird, um den Verbrauch zu senken. Zusätzlich sollte der
Reifendruck regelmäßig überprüft oder nicht benötigte Dinge wie ein
Dachträger vom letzten Schiurlaub vom Auto entfernt werden.“, so
Alfons Haber abschließend.