Wien (OTS) – „E-Mopeds“ sind vor allem bei Essenslieferanten in
Städten beliebt,
werden aber auch von zahlreichen Privatpersonen genutzt. Derzeit sind
weder Führerschein, Zulassung noch regelmäßige §-57a-Überprüfung
notwendig, sofern die Nenndauerleistung von 250 Watt und die
Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden. Doch ab
1. Oktober 2026 ändert sich das. Das Kuratorium für
Verkehrssicherheit (KFV) erklärt, was ab 1. Oktober gilt und warum
sich die Betroffenen jetzt schon darauf vorbereiten sollten.
Am 1. Oktober 2026 kommt es im Zuge der 36. StVO-Novelle bei
sogenannten „E-Mopeds“ (E-Bikes ohne Tretunterstützung) zu
gravierenden Änderungen. Diese sind derzeit im Straßenverkehr noch
Fahrrädern gleichgestellt, sofern weder ihre Bauartgeschwindigkeit 25
km/h noch ihre Nenndauerleistung 250 Watt überschreitet. „Ab 1.
Oktober gelten für ‚E-Mopeds‘ aber die gleichen Regeln wie für bis zu
45 km/h schnelle Mopeds“ , so Mag. Christian Eltner, Generalsekretär
vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs VVO . Man
braucht also künftig einen Führerschein (mindestens AM), eine
Versicherung, eine Nummerntafel, eine regelmäßige § 57a-Begutachtung
(„Pickerl“), einen Helm und man darf auch nicht mehr auf
Radfahranlagen – wie etwa Radwegen – fahren, sondern muss die Straße
benutzen.
Warum für die Betroffenen die Zeit langsam knapp wird, erklärt
KFV-Direktor Mag. Christian Schimanofsky : „Wer sein ‘E-Moped‘ ab 1.
Oktober 2026 weiter nutzen möchte, sollte nicht bis zum Herbst
warten. Führerschein, Versicherung, Zulassung, Fahrzeugpapiere und
Helm lassen sich nicht immer von heute auf morgen organisieren.“
Das KFV beantwortet dazu die wichtigsten Fragen:
1. Ich möchte ab 1. Oktober 2026 mein „E-Moped“ weiternutzen: Welchen
Führerschein brauche ich?
Einen Führerschein der Klasse AM („Mopedführerschein“). Wenn Sie
einen der folgenden Führerscheine haben, brauchen Sie allerdings
keinen eigenen Mopedführerschein, denn dort ist dieser bereits
inkludiert: A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und F.
2. Wo kann man den Mopedführerschein machen?
In Fahrschulen oder auch bei Mobilitätsclubs wie dem ÖAMTC oder ARBÖ.
3. Welche Voraussetzungen muss man für einen Führerschein der Klasse
AM mitbringen?
– Vollendetes 15. Lebensjahr (Ausbildungsbeginn bereits 2 Monate
vorher möglich)
– Einwilligung eines Erziehungsberechtigten (für unter 16-Jährige)
– Ärztliches Gutachten (nur wer bei Antragstellung älter als 20 Jahre
ist)
– 6 Einheiten (à 50 Minuten) Theorie inkl. Theorieprüfung (Multiple
Choice)
– Insgesamt 8 Einheiten (à 50 Minuten) Fahrpraxis, davon mindestens 2
Einheiten im öffentlichen Verkehr, die anderen 6 Einheiten können
teilweise oder zur Gänze auch am Übungsplatz absolviert werden.
4. Was kostet ein Führerschein der Klasse AM ungefähr?
Mit rund 300 bis 450 Euro sollte man für die Fahrausbildung rechnen,
wobei man nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Qualität der
Ausbildung achten sollte. Hinzu kommen 90 Euro für die Behörde (
Herstellung, Ausstellung, Versand). Wer bei Ausbildungsbeginn älter
als 20 Jahre ist, benötigt auch ein ärztliches Attest (für die
Fahrzeugklasse AM kostet ein Attest einheitlich 35 Euro).
5. Warum brauchen für die Klasse AM nur Personen, die älter als 20
Jahre sind, ein ärztliches Gutachten? Ist das nicht ein
Missverständnis?
Nein, das wurde im Jahr 2013 vom Gesetzgeber so festgelegt.
Offizielle Begründung im Wortlaut (Auszug): „…damit wird sehr
zielgerichtet die zum Teil problematische Personengruppe getroffen,
die – ohne im Besitz irgendeiner Lenkberechtigung zu sein – in
‚späteren‘ Jahren die Klasse AM erwerben will…“.
6. Kann man so ein ärztliches Attest auch vom Hausarzt bekommen?
Es gibt Listen mit sachverständigen Ärzt*innen, die solche Gutachten
durchführen dürfen. Selbst wenn der eigene Hausarzt als Gutachter
tätig ist, ist das in den meisten Fällen keine Option. Denn man darf
beim Sachverständigen in den letzten fünf Jahren nicht in Behandlung
gewesen sein. So lange wird wohl kaum jemand nicht beim Hausarzt
gewesen sein.
7. Kann ich mich im Internet zusätzlich auf die theoretische Prüfung
vorbereiten?
Ja. Zum Beispiel mit der Yarrive-App (app.yarrive.com) kann man sich
in aller Ruhe mit den Verkehrsregeln vertraut machen.
8. Ist die praktische Fahrprüfung bei der Fahrzeugklasse AM sehr
schwierig?
Derzeit sind in Österreich beim AM-Führerschein zwar mindestens 8
Einheiten Fahrpraxis vorgeschrieben, aber leider überhaupt keine
praktische Fahrprüfung, wie das bei anderen Fahrzeugklassen längst
üblich ist. Das KFV fordert bereits seit längerem praktische
Fahrprüfungen durch unabhängige Prüfer*innen auch bei der
Führerscheinklasse AM.
9. Auf welche Mindestausstattung sollte ich bei meinem Moped
besonders achten?
– zwei unabhängig voneinander funktionierende Bremsen
– eine Hupe (zulässig wäre aber auch eine Glocke)
– mindestens ein Rückspiegel (noch besser wären zwei)
– zwei Blinker vorne, zwei Blinker hinten
– Reifen mit einer Mindestprofiltiefe von 1 Millimeter (besser wären
mindestens 2 Millimeter)
· ein funktionierender Tachometer
· eine genehmigte Auspuffanlage
10. Was benötige ich generell für die Anmeldung eines Fahrzeuges?
Die Anmeldung eines Fahrzeuges erfolgt in einer Zulassungsstelle. In
der Regel sind Unterlagen wie ein amtlicher Lichtbildausweis, der
Kaufvertrag für das Fahrzeug oder ein anderer Besitznachweis, eine
Versicherungsbestätigung für die Haftpflichtversicherung (oder man
schließt in der Zulassungsstelle eine Versicherung ab) und die
Fahrzeugdokumente (Typenschein, CoC-Papier, Datenauszug aus der
Genehmigungsdatenbank oder eine Einzelgenehmigung) notwendig. Für
Gebrauchtfahrzeuge braucht man auch ein gültiges §-57a-Prüfgutachten.
11. Ich besitze bereits ein „E-Moped“. Kann das einfach bis zum 1.
Oktober 2026 zum Verkehr zugelassen werden?
Das wird nur dann möglich sein, wenn Sie entweder ein CoC-Papier (CoC
steht für „Certificate of Conformity“ und ist eine EU-
Übereinstimmungsbescheinigung) haben oder eine Einzelgenehmigung.
Ohne einen dieser beiden Nachweise darf das „E-Moped“ nicht mehr
weiterverwendet werden.
12. Wie komme ich zu einem CoC-Papier oder zu einer
Einzelgenehmigung?
Wenn eine EU-Typengenehmigung für Ihr Fahrzeug vorliegt, können Sie
in vielen Fällen ein CoC-Papier nachträglich erstellen lassen. Wenden
Sie sich dazu an den Hersteller bzw. Generalimporteur Ihres
Fahrzeuges. Liegt keine EU-Typengenehmigung vor, bleibt nur der Weg
über eine Einzelgenehmigung. In Wien wendet man sich dazu an die MA
46, in den Bundesländern an die technische Prüfstelle des Amtes der
jeweiligen Landesregierung.
13. Muss ich dann mit meinem Fahrzeug auch regelmäßig ein „Pickerl“ (
§-57a-Überprüfung) in der Werkstatt machen?
Ja, das ist auch bei Mopeds so. Derzeit gilt noch die „3-2-1“-Regel.
Man braucht also drei Jahre nach der Erstzulassung ein neues
„Pickerl“, dann sinkt das Intervall auf zwei Jahre und danach muss
man das Fahrzeug jährlich überprüfen lassen. Der Gesetzgeber hat
allerdings bereits beschlossen, dass ab 17. Mai 2027 eine „4-2-2-2-1“
-Regelung gilt. Man muss also künftig bei einem neu zugelassenen
Fahrzeug anfangs weniger oft in die Werkstatt.
14. Wenn ich schon einen AM-Führerschein machen muss und ein neues
Fahrzeug brauche, kann ich doch gleich ein bis zu 45 km/h schnelles
Moped kaufen. Oder?
Wenn die Bauartgeschwindigkeit bei maximal 45 km/h und der Hubraum
bei maximal 50 cm³ liegt, dürfen Sie tatsächlich auch ein
„herkömmliches“ Moped lenken. Aus der Verkehrssicherheitsforschung
wissen wir allerdings, dass Mopeds bezogen auf die gefahrenen
Kilometer eine der höchsten Unfallraten unter allen Kraftfahrzeugen
aufweisen.
15. Darf man mit einem AM-Führerschein automatisch auch ein bis zu 45
km/h schnelles „Moped-Auto“ lenken?
Nein, nicht automatisch, es gibt drei Kategorien: „Motorfahrrad“,
„vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ und „alle“. Je nachdem, mit
welchem Fahrzeug man die 6 Einheiten Fahrpraxis absolviert hat (Moped
= Code 79.01 im Führerschein, Moped-Auto und Quad = Code 79.02), darf
man nur dieses Fahrzeug später lenken. Man kann auch mit beiden
Fahrzeugtypen 6 Einheiten absolvieren. Bei einer Erweiterung von
einem Typ auf den anderen ist die sechsstündige Praxisschulung des
fehlenden Typs nachzuholen.
16. Wo darf ich mit meinem „E-Moped“ ab dem 1. Oktober noch fahren,
wenn ich untätig bleibe?
Auf öffentlichen Verkehrsflächen darf man danach überhaupt nicht mehr
fahren. Bei Zuwiderhandeln drohen Strafen.
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