Irreführender Bericht über Solaranlage auf „krone.at“ Ethikverstoß

Wien (OTS) – Nach Auffassung des Senats 1 des Presserats verstößt der
Artikel
„Solar-Anlage erst in knapp 300 Jahren rentabel“, erschienen auf
„krone.at“, gegen Punkte 2.1 (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in
Recherche und Wiedergabe) des Ehrenkodex für die österreichische
Presse.

Im Artikel wird über ein Wiener Mehrparteienhaus berichtet, auf
dessen Dach im August 2024 eine Solaranlage um 81.000 Euro montiert
worden sei. Erst im Dezember 2025 soll die Anlage erstmals Strom
geliefert haben. Zuvor sei sie „im Tiefschlaf“ gelegen. Laut Wien
Energie habe ein Datenfehler für die Verzögerung der Inbetriebnahme
gesorgt.

Eine anfängliche Euphorie sei aber rasch einer nüchternen
Erkenntnis gewichen, da der Ertrag überschaubar gewesen sei. Die
Anlage habe nur wenige Stunden um die Mittagszeit gearbeitet, in der
ersten Woche habe der Sonnenstrom gerade einmal 2,242 kWh von
insgesamt 37,084 kWh abgedeckt. Das ergebe eine Eigendeckung des
Strombedarfs von mageren sechs Prozent.

Unter der Zwischenüberschrift „Jahresersparnis: ‚satte‘ 7,14
Euro“ wird berichtet, dass das für einen Bewohner des Hauses eine
jährliche Ersparnis von 7,14 Euro beim Strompreis bedeute, sein
Anteil an den Errichtungskosten jedoch 2080 Euro betrage. Die
Rechnung sei ernüchternd. „So bleibt mir nur die Hoffnung, dass an
künftigen sonnigen Tagen der Anteil der Eigendeckung noch steigt“,
wird ein 81-jähriger Bewohner zitiert. Er bezweifle aber, ob er das
Ende der Rechnung noch erlebe.

Ein Leser kritisiert, dass der Bericht irreführend sei. Es sei
eine unseriöse Amortisationsrechnung aufgestellt worden, indem
offensichtlich der Wochenertrag einer Solaranlage im Dezember als
Grundlage für die gesamte Durchrechnungsperiode genommen worden sei.
Nur so seien die in der Überschrift erwähnten 300 Jahre zustande
gekommen.

Der zuständige Redakteur von „krone.at“ sah in einer
Stellungnahme keine unkorrekte Darstellung im Artikel, die genannten
Zahlen würden auf elektronisch erfassten Smart-Meter-Daten beruhen.
Im Text werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um die
erste Woche nach Inbetriebnahme der Anlage im Dezember handeln und
dass die Anlage erstmals „pünktlich zur dunklen Jahreszeit“ Strom
liefern würde. Der saisonale Kontext sei nach Meinung des Redakteurs
somit transparent gemacht worden. Es werde keine pauschale
Jahresleistung behauptet, sondern eine konkret gemessene
Momentaufnahme aufgezeigt.

Die daraus abgeleitete Jahresersparnis von 7,14 Euro bei einem
Investitionsanteil von 2080 Euro werde offen ausgewiesen, die
errechnete Amortisationsdauer von 291 Jahren ergibt sich aus einer
einfachen Division dieser Werte. Die im Titel gewählte Rundung auf
„300 Jahre“ stelle eine zulässige journalistische Zuspitzung dar,
ohne den sachlichen Kern zu verändern.

Die emotionale Reaktion des 81-jährigen Bewohners sei im Kontext
nachvollziehbar: anfängliche Euphorie über eine moderne Anlage, lange
bürokratische Verzögerung, dann ein sehr niedriger Startwert. Das
zitierte Statement des 81-jährigen Bewohners sei korrekt. Seine
ironische Bemerkung zur Amortisation sei als persönliche Einschätzung
kenntlich gemacht worden. Die journalistische Zuspitzung im Titel
sowie einzelne wertende Formulierungen seien dem Redakteur zufolge
als Einordnung erkennbar und würden nichts an der transparent
dargestellten Tatsachengrundlage ändern.

Grundsätzlich erkennt der Senat einen Spielraum für Verzerrungen
und Verkürzungen in Überschriften an, sofern eine verkürzte bzw.
prägnante Schlagzeile im dazugehörigen Artikel entsprechend erläutert
und über die genauen Umstände des Falls aufgeklärt wird. Eine Grenze
ist jedoch dort zu ziehen, wo die Überschrift als inkorrekte
Darstellung des Sachverhalts einzustufen ist. Im vorliegenden Fall
vermittelt die Überschrift „Wiener betrübt: Solaranlage erst in 300
Jahren rentabel“ den falschen Eindruck, dass die Solaranlage erst
über einen derart langen Zeitraum eine Ersparnis für die Bewohner
bringen werde. Für die Amortisationsrechnung wurde allein der
sonnenschwache Monat Dezember als Grundlage herangezogen. Für eine
inhaltlich korrekte Darstellung hätte es aber eine genauere
Hochrechnung und damit ein Einbeziehen von Daten sämtlicher Monate
des Jahres gebraucht. In den Sommermonaten produziert eine
Photovoltaikanlage logischerweise mehr Strom.

Die Schilderung im Artikel steht im Widerspruch zur Stellungnahme
des Redakteurs: Durch die Überschrift, die Überzeile
„Jahresersparnis: ‚satte‘ 7,14 Euro“ und die Aussage des 81-jährigen
Bewohners, dass er bezweifle, ob er das Ende der Amortisation noch
erlebe, entsteht für die Leserinnen und Leser der irreführende
Eindruck, dass es sich um eine pauschale Jahresleistung der Anlage
handelt und eben nicht um eine konkret gemessene Momentaufnahme, die
keine sachliche Grundlage für eine derartige Hochrechnung ist.

Nach Ansicht der Senate des Presserats kann ein Verstoß gegen
Punkt 2.1 (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und
Wiedergabe) auch dann vorliegen, wenn eine Darstellung in einem
Artikel als grob verzerrend oder grob irreführend einzustufen ist. In
diesem Fall wird anhand nicht ausreichender Daten Kritik an einer
Photovoltaikanlage geübt, deren Anschaffungskosten die Ersparnisse
bei weitem übersteige. Den Leserinnen und Lesern wird ein extrem
verzerrtes Bild von der Nutzung von Solarstromanlagen vermittelt.

Die Formulierungen, die sich auf die Berechnung beziehen, sind
dermaßen manipulativ, dass sie mit dem Argument journalistischer
Zuspitzung nicht legitimiert werden können.

Der Senat bewertet daher die Schlagzeile des Teasers auf der
Titelseite und den dazugehörigen Artikel als Irreführung der
Leserinnen und Leser und somit als Verstoß gegen Punkt 2.1 des
Ehrenkodex (korrekte Darstellung von Informationen).

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund
einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin von „krone.at“ hat von der Möglichkeit, am
Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.