Arbeitnehmer:innenveranlagung leicht gemacht

Wien (OTS) – Von Telearbeit bis zu steuerfreien
Arbeitgebendenzuschüssen: Wer 2025
seine Steuer optimal nutzen will, sollte die aktuellen Regelungen im
Blick haben. BDO Steuerexpertin Julia Mäder, LL.M. erklärt, wie Sie
Ihre Arbeitnehmer:innenveranlagung optimal gestalten.

„Neu ist die Ausweitung von Home Office zur ortsungebundenen
Telearbeit, wodurch auch für das Arbeiten außerhalb der eigenen
Wohnung, z.B. im Kaffeehaus oder in Co-Working-Spaces, eine
steuerbegünstigte Gewährung eines Telearbeitspauschales möglich ist“,
erklärt Julia Mäder, Managerin bei BDO sowie Expertin für Arbeits-,
Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht. Zahlungen des:der
Arbeitgeber:in zur Abgeltung von Mehrkosten der Telearbeit werden
auch für 2025 bis zu EUR 300 pro Jahr (maximal EUR 3 pro Tag für
höchstens 100 Telearbeitstage) nicht besteuert. Bleibt die Zuwendung
unter EUR 3 pro Telearbeitstag wird die Differenz automatisch als
Werbungskosten berücksichtigt, sofern keine Ausgaben für ein
steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werden. „Die
Anzahl der Telearbeitstage und die Höhe des Pauschales werden aus dem
Gehaltszettel übernommen und müssen nicht gesondert angegeben
werden“, erklärt die Expertin.

Kosten für ergonomisches Mobiliar können aber auch 2025 nur für einen
in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz in Höhe von bis zu EUR 300
abgesetzt werden (Voraussetzung: min. 26 Telearbeitstage). In der
Arbeitnehmer:innenveranlagung sind die Ausgaben im Kalenderjahr 2025
in voller Höhe anzugeben. Wird der Betrag von EUR 300 überschritten,
erfolgt automatisch ein Vortrag ins Jahr 2026, wenn Sie auch in
diesem Jahr 26 Tage oder mehr von zu Hause aus oder einer anderen
Telearbeitsörtlichkeit tätig sind. Umgekehrt dürfen Überschreitungen
aus dem Jahr 2024 nun 2025 nicht mehr angegeben werden, da sie
automatisch vorgetragen wurden.

Zwtl.: Was kann abgesetzt werden?

Innerhalb von fünf Jahren kann jederzeit eine Veranlagung
beantragt werden (am 31.12.2025 endet also die Frist für 2020). Diese
ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie zeitweise arbeitslos waren oder
Kosten angefallen sind, die steuermildernd geltend gemacht werden
können. Grundsätzlich können Sie Werbungskosten (z.B. Fortbildungs-,
Ausbildungs- und Umschulungskosten), Sonderausgaben (z.B. Spenden,
freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder
Steuerberatungskosten) sowie außergewöhnliche Belastungen (
Krankheitskosten, die den Selbstbehalt übersteigen, Kosten infolge
von Behinderungen, Katastrophenschäden oder für die auswärtige
Berufsausbildung der Kinder) steuerlich absetzen. Zudem können
diverse Absetzbeträge – wie z.B. Unterhaltsabsetzbetrag oder
Familienbonus Plus – geltend gemacht werden.

„Dabei sollte unbedingt beachtet werden, dass Werbungskosten,
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bis zum 31.12.2025
bezahlt werden müssen, um in der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2025
abgesetzt werden zu können“, betont Julia Mäder.

Zwtl.: Wer muss eine Veranlagung machen?

Eine Arbeitnehmer:innenveranlagung ist verpflichtend
durchzuführen, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 2025 mehr als
EUR 14.448 beträgt und Sie z.B. andere Einkünfte von mehr als EUR 730
erzielt haben. Auch wenn Sie in einem Kalenderjahr zumindest zwei
oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen
haben, ist die Veranlagung obligatorisch. Dies trifft auch zu, wenn
Sie im Kalenderjahr 2025 mehr als EUR 1.000 Mitarbeiter:innenprämie
oder insgesamt mehr als EUR 3.000 Mitarbeiter:innenprämie und
Gewinnbeteiligung, z.B. von mehreren Arbeitgeber:innen, steuerfrei
erhalten haben.

Zwtl.: Wann erfolgt die Veranlagung „automatisch“?

Wenn Sie bis zum 30.6. keine Arbeitnehmer:innenveranlagung für
das Vorjahr einreichen und im Vorjahr ausschließlich
lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt haben, nimmt das Finanzamt
eine sog. antragslose Arbeitnehmer:innenveranlagung vor. Ist nach
zwei Jahren keine freiwillige Steuerveranlagung erfolgt, wird zu viel
einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert. Dies wäre also der
Fall, wenn Sie bis 31.12.2025 noch keine Steuerveranlagung für das
Jahr 2023 eingereicht haben. Dies geschieht grundsätzlich auch in
jenen Fällen, in denen eigentlich eine Pflichtveranlagung hätte
durchgeführt werden müssen.